Via dolorosa der Multi-Jobber*innen
Mit der Coronakrise trat der Gap zwischen Festangestellten und prekär arbeitenden Menschen in der Schweiz akut zu Tage.
Einmal mehr kommen die vulnerabelsten Schichten nicht oder nur sehr schwer zu nötigen Unterstützungen, wenn das Einkommen ganz oder teilweise weggebrochen ist.
Ohne aufwändige Hilfestellungen von Seiten Privatpersonen oder Betroffenenorganisationen können die Unterlagen und Gesuchsformulare an Hilfswerke oder kantonale Instanzen von den meisten Betroffenen kaum zusammengestellt werden.
Zudem sind die Belege der bisherigen Existenzsicherung schwierig beizubringen, wenn z.B. eine Hausangestellte neun verschiedene Anstellungen innehatte, und sie nun vier Tätigkeiten ohne Kündigungen nicht mehr ausüben kann. Muss der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist eingeklagt werden mit dem Risiko, danach nicht mehr für ihn arbeiten zu können?
Häufig erhalten wir nach den Abklärungen und Gesuchseingabe bei den Hilfswerken Winterhilfe, Caritas oder Rotes Kreuz die abschlägige Antwort, dass diese Person/Familie bereits vor der Corona Krise armutsbetroffen sei und deshalb die Sozialhilfe zuständig wäre. Also unterstützen wir die Person beim Gang zur Sozialhilfe.
Bei der Anmeldung der Sozialhilfe heisst es dann, die Sozialhilfe wäre nur subsidiär zuständig, daher müssen die Betroffenen sich zuerst beim RAV melden und die Sozialhilfe kann eine Anmeldung erst nach einem negativen Entscheid des RAV›s entgegennehmen.
Also muss die betroffene Person sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) anmelden.
Die ALV kommt aber zum Schluss dass für die Kündigungsfrist ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, und daher für diese Zeit die ALV keine Entschädigung zahlt.
Zudem müssen für alle anderen Beschäftigungen von jedem Arbeitgeber ein Zwischenverdienstformular ausgefüllt werden, da bei diesen Arbeitgebern ja weiter geputzt wird. Erst danach kann eine Antrag von der ALV geprüft werden.
Das Resultat ist, dass nach Ablauf der Kündigungsfristen und der Wartezeit ein Anspruch auf Taggeld besteht, aber dass die zusammengezählten Zwischenverdienste höher liegen als das Taggeld für die weggefallenen Beschäftigungen, ergo kein Taggeld ausbezahlt werden kann.
Mit diesem Bescheid kann danach Sozialhilfe angemeldet werden.
In der Zwischenzeit musste bereits an den Vermieter ein Gesuch um Stundung der Miete geschrieben werden, und die Krankenkassenprämie konnte nicht mehr bezahlt werden.
Mai 2020